AKTUELLES
Aktuelle Rechtsprechung und Mandanteninformationen
Das Aktuelle Urteil
Qualität gewinnt
Qualität gewinnt
Unsere Erfahrung Unsere Leistung Ihr Erfolg
Schwerpunkte unserer Tätigkeit sind die Bereiche: Familienrecht, Verkehrsrecht, Arbeitsrecht, Sozialrecht, Erbrecht, Miet-, Pacht- und Wohnungseigentumsrecht, Grundstücksrecht
- Wir arbeiten gründlich, kreativ, kommunikationsstark und mit wirtschaftlichem Verständnis.
- Unsere Beratung ist stets an den Bedürfnissen des Mandanten orientiert.
- Wir beraten klar, eindeutig und praktisch.
- Unsere Arbeit ist geprägt von Vertraulichkeit, Verlässlichkeit und Höflichkeit.
- Schwierige Fälle sind für uns kein notwendiges Übel, sondern Chance und Herausforderung.
- In außerordentlich komplizierten Fällen versuchen wir im Team, eine angemessene Lösung zu finden.
Zufrieden sind wir erst, wenn wir das erreicht haben,
was der Mandant erreichen wollte.
Rat und Hilfe
Rat und Hilfe
Das Recht wird stets komplizierter. Es ist im ständigen Wandel begriffen und führt zu erhöhtem Beratungsbedarf. Wir beraten Sie fachkundig, umfassend und qualifiziert. Wir besprechen mit Ihnen das Für und Wider einer Problemlösung. Die 7 wichtigsten Regeln für jede Rechtsberatung sind:
- Lassen Sie sich individuell und professionell beraten.
- Lassen Sie sich rechtzeitig – wenn möglich vor, aber auch noch während eines Streits – beraten.
- Lassen Sie sich umfassend, offen und ehrlich beraten. Eine Wohlfühlberatung schadet nur.
- Lassen Sie sich Ihre Chancen und Risiken offen aufzeigen.
- Lassen Sie sich zunächst ohne Ihren Partner, aber, falls gewünscht, in Begleitung einer Vertrauensperson beraten.
- Lassen Sie sich angemessene Lösungswege und Alternativen zeigen.
- Zögern Sie nicht, sich über noch offene Fragen nochmals beraten zu lassen.
Gute Beratung hilft Ihnen
- die Rechtslage richtig zu beurteilen;
- einen Konfliktfall zu vermeiden, zu begrenzen oder besser zu lösen;
- Zeit, Kosten und Ärger zu ersparen.
Wir bieten Ihnen unsere Hilfe an auf allen üblichen rechtlichen Bereichen, insbesondere bei folgenden Gebieten:
- Verkehrsrecht, Zivilsachen:
Kauf/Verkauf von Kraftfahrzeugen, Personen- und Sachschäden, Schmerzensgeld
- Straf- und Bußgeldsachen:
Straßenverkehrsgefährdung, Körperverletzung, Fahrerflucht, Ordnungswidrigkeiten, Fahrverbot, Führerscheinentzug
- Erbrecht:
vorweggenommene Erbfolge, Testamente, Erbverträge, Verzicht auf Pflichtteil/Erbteil, Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft, Geschiedenen- und Behindertentestament
- Familienrecht:
Verträge für Trennung /Scheidung, Regelung des Unterhalts für Kind/Ehefrau/Eltern, Scheidungsverfahren einschließlich aller Folgesachen (z.B. Unterhalt, Zugewinn, Kindschaftssachen, Hausrat, Wohnung)
- Miet-/Wohneigentumsrecht:
Alle Probleme rund ums Mietrecht, insbesondere: Überprüfen von Mietverträgen aller Art, Abmahnung/Kündigung
- Arbeitsrecht:
Kündigung, Lohn, Arbeitsverträge, Urlaub, Zeugnis, Abmahnung, arbeitsrechtliche Schwerbehindertensachen
- Sozialrecht:
Streit um Alters-, Erwerbs-, Berufsunfähigkeitsrente, Arbeitslosengeld, gesetzl. Kranken- und Unfallversicherung, Schwerbehindertenanerkennung
- Vertragsrecht:
Prüfung, Ausarbeitung und Gestaltung sowie Beratung und Verhandlung über Verträge aller Art
Vorsorge
Vorsorge
Vorsorge ist besser als ……….!
Bei Krankheit und Betreuungsbedürftigkeit sind Sie unter Umständen nicht mehr in der Lage, Ihren Willen frei bilden zu können. Deshalb empfiehlt es sich, nicht erst im hohen Alter, sondern bereits jetzt, sich Gedanken zu machen, was geschieht, wenn Sie plötzlich nicht mehr handlungsfähig sein sollten. Dies kann auch schon in jungen Jahren z.B. nach einem Unfall der Fall sein. Zur Regelung Ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Angelegenheiten und zur Sicherung Ihres Selbstbestimmungsrechts bieten sich die nachstehende Gestaltungsmittel an. Nachfolgend eine Kurzübersicht über Inhalt und Umfang dieser Rechtsinstitute:
Vorsorgevollmacht
– spezielle Vollmachten über
- Gesundheitsangelegenheiten / Pflegebedürftigkeit
- Aufenthalt / Wohnangelegenheiten
- Behörden / Gerichte / Banken
- Vermögenssorge
- Post- und Fernmeldeverkehr
– Generalvollmacht – Untervollmacht – Ersatzbevollmächtigter – Kontrollbevollmächtigter
Betreuungsverfügung
– Vorsorgevollmacht hat Vorrang – Vorschlag einer Vertrauensperson – Umfang: alle Tätigkeiten, die erforderlich sind, um die Angelegenheiten des Betreuten rechtlich zu sorgen
Patientenverfügung
– Darstellung Ihrer Behandlungswünsche – Darstellung Ihrer persönlichen Wertvorstellungen – Detaillierte Weisungen an Arzt, Pflegepersonen und Bevollmächtigte für Grenzsituationen – Beerdigungsort und Bestattungsart – Hinweis auf Vorsorgevollmacht
Allgemeines:
Bestätigung einer ärztlichen Beratung, Aufklärung und Ihrer Einwilligungsfähigkeit
Hinweis:
Einige Rechtsschutzversicherungen übernehmen die Kosten für ein Beratungsgespräch zur Erstellung oder Änderung einer Patientenverfügung einschließlich Vorsorgevollmacht.
Tipps und Hinweise
Inhalt:
- Aktuelles Urteil
- Mein Hund – Dein Hund
- Elemente eines Ehevertrages
- Unterhaltsverwirkung
- Aufsichtspflicht
NEUES BFH-URTEIL
Prozesskosten – sollen nicht zum Mühlstein werden! Das bedeutet für Sie: Prozesskosten für alle Rechtsstreitigkeiten sind nunmehr steuerlich als außergewöhnliche Belastungen absetzbar. Dies gilt auch für sämtliche familienrechtlichen Verfahren, also nicht nur für das Scheidungsverfahren. Voraussetzung ist, dass
- die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung aus Sicht eines verständigen Dritten hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig oder leichtfertig ist
- die Aufwendungen außergewöhnlich sind, d.h. ihrer Höhe, ihrer Art und dem Grunde nach nicht außerhalb des Üblichen liegen;
- die Aufwendungen dürfen nicht zu den üblichen Kosten der Lebensführung gehören. Sie müssen das Existenzminimum von Erwachsenen und Kindern übersteigen und eine persönliche unzumutbare Belastung darstellen;
- die Aufwendungen notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht überschreiten.Leistungen einer Rechtsschutzversicherung sind im Rahmen der Vorteilsanrechnung zu berücksichtigen.
Praxishinweise
- Die Kosten für außergerichtliche Beratung und Vertretung sind steuerlich nicht absetzbar.
- Hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht, wenn unter verständiger Würdigung des Für und Wider – auch des Kostenrisikos – der Erfolg ebenso wahrscheinlich ist wie ein Misserfolg.
- Setzen Sie sich mit Ihrem Steuerberater in Verbindung, falls Sie die Prozesskosten steuerlich geltend machen wollen.
Mein Hund – Dein Hund
Regeln für den Scheidungsfall 1. Einigung über Eigentums- und Besitzrechte am Hund
- gemeinschaftliches Eigentum
- Alleineigentum
2. Regelung des „Umgangs“ mit dem Hund:
- Tag – Uhrzeit – Ort – Häufigkeit – Feiertage – Ferienzeit – Abholen/Bringen
3. Regelung der Kosten der Hundehaltung
- Futter
- Pflege
- Versicherung
- Steuer
- Tierarzt
- Medikamente
- Operationen
4. Urlaubszeit/Verhinderung:
- Tierpension / Tierheim?
5. Entscheidungsbefugnis über Notwendigkeit einer medizinischen Behandlung / Operation
- gemeinsam
- allein
Elemente eines Ehevertrages
- Dokumentation der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und der Lebensplanung und Motivlage
- Güterrechtliche Vereinbarungen
- Güterstand
- Modifizierung des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft bei Scheidung und Tod
- Verfügungsbeschränkungen
- Bewertung von Vermögensgegenständen
- Herausnahme von Vermögensgegenständen
- Nachehelicher Unterhalt
- Unterhaltsverzicht mit und ohne Kompensation
- Herabsetzung/zeitliche Befristung
- Vermögensvereinbarung
- Eigentümer des Familienheims
- Ehebedingte Zuwendungen und deren Rückabwicklung
- Ehegattengesellschaft
- Regelung betreffend Familienheim/Hausrat/Ehewohnung
- Gesamtschuldnerausgleich
- Versorgungsausgleich
- Entschädigungsloser Verzicht
- Verzicht mit Gegenleistung
- Ausnahmen von Ehezeiten
- Verringerung von Ausgleichsquoten
- Gerichtliche Kontrolle
- Inhalts- und Ausübungskontrolle des Ehevertrages durch Gericht
- Erbrechtliche Regelungen
- Letztwillige Verfügung
- Erbverzicht / Pflichtteilsverzicht
- Testamentsvollstrecker
- Bestattungsrecht
- (General-)Vollmacht
Entfallen eines Anspruchs auf Ehegattenunterhalt
Der Anspruch auf Ehegattenunterhalt kann ganz oder teilweise entfallen:
- bei kurzer Ehe
- bei Leben in einer verfestigten Lebensgemeinschaft
- bei einem Verbrechen oder einem schweren Vergehen gegenüber dem Unterhaltspflichtigen oder einem seiner nahen Angehörigen
- bei mutwilliger Herbeiführung der Bedürftigkeit
- bei Hinwegsetzen über schwerwiegende Vermögensinteressen des Unterhaltspflichtigen
- bei vor der Trennung über längere Zeit dauernder gröblicher Verletzung der Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen.
- bei einem eindeutig bei dem/der Berechtigten liegenden offensichtlich schwerwiegenden Fehlverhalten gegenüber dem Pflichtigen.
Die Erfüllung eines der obigen Härtetatbestände reicht für sich gesehen nicht zur Herabsetzung oder Versagung des Unterhalts. Zusätzlich ist zu prüfen, ob die Inanspruchnahme des Unterhaltspflichtigen grob unbillig wäre. In dieser Gesamtbetrachtung ist insbesondere zu prüfen, ob die Pflege und Erziehung eines anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes gesichert bleibt. Dabei kommt es stets auf den Einzelfall an. zurück zum Inhalt
Elterliche Aufsichtspflicht
Aufsicht heißt: beobachten, überwachen, belehren, aufklären, leiten und beeinflussen. Zu den Anforderungen an die elterliche Aufsichtspflicht über Kinder besteht eine umfangreiche Rechtsprechung. Entscheidungen eines Gerichts binden jedoch kein anderes Gericht. Allein entscheidend ist stets der konkrete Einzelfall. Die Aufsichtsanforderungen sind nicht verallgemeinerungsfähig. Das Maß der gebotenen Aufsicht richtet sich insbesondere
- nach dem Umständen des konkreten Einzelfalles
- nach dem Alter, der Eigenart, dem Charakter und dem Entwicklungsgrad des Kindes
- nach der Voraussehbarkeit des schädigenden Verhältnisses und der konkreten Gefahrensituation und
- nach dem, was verständige Eltern in der konkreten Situation an erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen treffen müssen, um Schädigungen Dritter durch ihr Kind zu vermeiden
Kinder im Alter von 2 – 5 Jahren müssen nicht ständig beaufsichtigt und/oder stets an die Hand genommen werden, es sei denn, es besteht eine gefährliche, verletzungsanfällige Situation. Die Aufsichtsperson muss jedoch jederzeit kontrollierend eingreifen können. Bei Kindern ab einem Alter von 5 Jahren müssen die Eltern sich zumindest durch regelmäßige kontrollierende Blickkontakte über das Verhalten der Kinder einen groben Überblick verschaffen und die Kinder in einem Abstand von 15 – 30 Minuten kontrollieren. Zusätzlich sind erforderlich: Belehrungen über Gefahren, Ermahnungen, ggfls. Verbote. Bei schulpflichtigen Kindern ist eine ständige Aufsicht nicht mehr erforderlich. Sie müssen nicht auf Schritt und Tritt kontrolliert werden. Zum Erwachsenwerden gehört, dass die Kinder lernen, mit Gefahren und Hindernissen umzugehen. Kinder sind zu selbstständigen und verantwortungsvollen Individuen zu erziehen. Bei Kindern, die in gefährlichen Situationen und/oder mit gefährlichen Gegenständen spielen, ist eine hohe und starke Kontrolldichte erforderlich. „Gefährliche Gegenstände“ sind beispielsweise Schusswaffen jeglicher Art, Pfeil- und Bogen, Wurfpfeile, Spielzeugpistolen aller Art, Stöcke, Schleudern, Steine, Feuerwerkskörper, Zündmittel und mit Internet verbundenem Computer und sonstige Internetaktivitäten! In all diesen Fällen muss eine eingehende Belehrung über die Gefährlichkeit der Gegenstände und eine laufende Überwachung erfolgen. Ggfls. müssen Verbote ausgesprochen werden, deren Einhaltung zu überwachen ist. Entsprechendes gilt auch für verhaltsauffällige Kinder mit einem nicht unerheblichen Gefährdungspotential. Der Aufsichtspflichtige haftet nur bei Verschulden. Er kann den Entlastungsbeweis führen. Er muss umfassend und konkret darlegen und beweisen, ob, wann und wie er seine elterliche Aufsichtspflicht, d.h. seine eingangs näher bezeichnete Belehrungs- und Prüfungspflichten erfüllt hat. Eine Ersatzpflicht tritt auch dann nicht ein, wenn die Eltern nachweisen, dass der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden wäre. Haben die Eltern ihre Aufsichtspflicht wahrgenommen, gilt Folgendes:
- Bis zum 7. Lebensjahr sind Kinder nicht deliktfähig.
- Bei Kindern vom 7. bis 10. Lebensjahr wird vermutet, dass sie bei einem Unfall mit einem Kfz, einer Schienen- oder Schwebebahn nicht verantwortlich, d.h. deliktunfähig sind, es sei denn, diese Kinder haben den Schaden vorsätzlich herbeigeführt.
- Minderjährige, die nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht haben, was der Minderjährige zu beweisen hat.
In den vorgenannten Fällen entfällt eine Haftung. Der Abschluss einer Haftpflichtversicherung ist im Hinblick auf mögliche sehr hohe Schadensbeträge dringend erforderlich. Dabei sollte auf die Höhe und Umfang des Schutzes für die Kinder geachtet werden. Die Versicherung setzt sich mit dem Geschädigten auseinander und wehrt unberechtigte Ansprüche ab. Es gilt: „Vertrauen ist gut – Kontrolle ist besser und schützt vor Haftung“. zurück zum Inhalt
Downloads
Allgemeine Formulare:
- Hinweise PKH
- PKH-Formular neu
- Beratungshilfeformular 2014
- Ihre Meinung ist uns wichtig
- Fragebogen zum Unfallgeschehen
- Fragebogen Familienrecht
Vollmachten:
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Allgemeine Formulare:
- Hinweise PKH
- PKH-Formular neu
- Beratungshilfeformular 2014
- Fragebogen zum Unfallgeschehen
- Fragebogen Familienrecht
- Bewertung
- Erklärung über die Entbindung der ärztlichen Schweigepflicht
Vollmachten:
Das Aktuelle Urteil
Qualität gewinnt
Qualität gewinnt
Unsere Erfahrung Unsere Leistung Ihr Erfolg
Schwerpunkte unserer Tätigkeit sind die Bereiche: Familienrecht, Verkehrsrecht, Arbeitsrecht, Sozialrecht, Erbrecht, Miet-, Pacht- und Wohnungseigentumsrecht, Grundstücksrecht
- Wir arbeiten gründlich, kreativ, kommunikationsstark und mit wirtschaftlichem Verständnis.
- Unsere Beratung ist stets an den Bedürfnissen des Mandanten orientiert.
- Wir beraten klar, eindeutig und praktisch.
- Unsere Arbeit ist geprägt von Vertraulichkeit, Verlässlichkeit und Höflichkeit.
- Schwierige Fälle sind für uns kein notwendiges Übel, sondern Chance und Herausforderung.
- In außerordentlich komplizierten Fällen versuchen wir im Team, eine angemessene Lösung zu finden.
Zufrieden sind wir erst, wenn wir das erreicht haben,
was der Mandant erreichen wollte.
Rat und Hilfe
Rat und Hilfe
Das Recht wird stets komplizierter. Es ist im ständigen Wandel begriffen und führt zu erhöhtem Beratungsbedarf. Wir beraten Sie fachkundig, umfassend und qualifiziert. Wir besprechen mit Ihnen das Für und Wider einer Problemlösung. Die 7 wichtigsten Regeln für jede Rechtsberatung sind:
- Lassen Sie sich individuell und professionell beraten.
- Lassen Sie sich rechtzeitig – wenn möglich vor, aber auch noch während eines Streits – beraten.
- Lassen Sie sich umfassend, offen und ehrlich beraten. Eine Wohlfühlberatung schadet nur.
- Lassen Sie sich Ihre Chancen und Risiken offen aufzeigen.
- Lassen Sie sich zunächst ohne Ihren Partner, aber, falls gewünscht, in Begleitung einer Vertrauensperson beraten.
- Lassen Sie sich angemessene Lösungswege und Alternativen zeigen.
- Zögern Sie nicht, sich über noch offene Fragen nochmals beraten zu lassen.
Gute Beratung hilft Ihnen
- die Rechtslage richtig zu beurteilen;
- einen Konfliktfall zu vermeiden, zu begrenzen oder besser zu lösen;
- Zeit, Kosten und Ärger zu ersparen.
Wir bieten Ihnen unsere Hilfe an auf allen üblichen rechtlichen Bereichen, insbesondere bei folgenden Gebieten:
- Verkehrsrecht, Zivilsachen:
Kauf/Verkauf von Kraftfahrzeugen, Personen- und Sachschäden, Schmerzensgeld
- Straf- und Bußgeldsachen:
Straßenverkehrsgefährdung, Körperverletzung, Fahrerflucht, Ordnungswidrigkeiten, Fahrverbot, Führerscheinentzug
- Erbrecht:
vorweggenommene Erbfolge, Testamente, Erbverträge, Verzicht auf Pflichtteil/Erbteil, Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft, Geschiedenen- und Behindertentestament
- Familienrecht:
Verträge für Trennung /Scheidung, Regelung des Unterhalts für Kind/Ehefrau/Eltern, Scheidungsverfahren einschließlich aller Folgesachen (z.B. Unterhalt, Zugewinn, Kindschaftssachen, Hausrat, Wohnung)
- Miet-/Wohneigentumsrecht:
Alle Probleme rund ums Mietrecht, insbesondere: Überprüfen von Mietverträgen aller Art, Abmahnung/Kündigung
- Arbeitsrecht:
Kündigung, Lohn, Arbeitsverträge, Urlaub, Zeugnis, Abmahnung, arbeitsrechtliche Schwerbehindertensachen
- Sozialrecht:
Streit um Alters-, Erwerbs-, Berufsunfähigkeitsrente, Arbeitslosengeld, gesetzl. Kranken- und Unfallversicherung, Schwerbehindertenanerkennung
- Vertragsrecht:
Prüfung, Ausarbeitung und Gestaltung sowie Beratung und Verhandlung über Verträge aller Art
Vorsorge
Vorsorge
Vorsorge ist besser als ……….!
Bei Krankheit und Betreuungsbedürftigkeit sind Sie unter Umständen nicht mehr in der Lage, Ihren Willen frei bilden zu können. Deshalb empfiehlt es sich, nicht erst im hohen Alter, sondern bereits jetzt, sich Gedanken zu machen, was geschieht, wenn Sie plötzlich nicht mehr handlungsfähig sein sollten. Dies kann auch schon in jungen Jahren z.B. nach einem Unfall der Fall sein. Zur Regelung Ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Angelegenheiten und zur Sicherung Ihres Selbstbestimmungsrechts bieten sich die nachstehende Gestaltungsmittel an. Nachfolgend eine Kurzübersicht über Inhalt und Umfang dieser Rechtsinstitute:
Vorsorgevollmacht
– spezielle Vollmachten über
- Gesundheitsangelegenheiten / Pflegebedürftigkeit
- Aufenthalt / Wohnangelegenheiten
- Behörden / Gerichte / Banken
- Vermögenssorge
- Post- und Fernmeldeverkehr
– Generalvollmacht – Untervollmacht – Ersatzbevollmächtigter – Kontrollbevollmächtigter
Betreuungsverfügung
– Vorsorgevollmacht hat Vorrang – Vorschlag einer Vertrauensperson – Umfang: alle Tätigkeiten, die erforderlich sind, um die Angelegenheiten des Betreuten rechtlich zu sorgen
Patientenverfügung
– Darstellung Ihrer Behandlungswünsche – Darstellung Ihrer persönlichen Wertvorstellungen – Detaillierte Weisungen an Arzt, Pflegepersonen und Bevollmächtigte für Grenzsituationen – Beerdigungsort und Bestattungsart – Hinweis auf Vorsorgevollmacht
Allgemeines:
Bestätigung einer ärztlichen Beratung, Aufklärung und Ihrer Einwilligungsfähigkeit
Hinweis:
Einige Rechtsschutzversicherungen übernehmen die Kosten für ein Beratungsgespräch zur Erstellung oder Änderung einer Patientenverfügung einschließlich Vorsorgevollmacht.
Tipps und Hinweise
Inhalt:
- Aktuelles Urteil
- Mein Hund – Dein Hund
- Elemente eines Ehevertrages
- Unterhaltsverwirkung
- Aufsichtspflicht
NEUES BFH-URTEIL
Prozesskosten – sollen nicht zum Mühlstein werden! Das bedeutet für Sie: Prozesskosten für alle Rechtsstreitigkeiten sind nunmehr steuerlich als außergewöhnliche Belastungen absetzbar. Dies gilt auch für sämtliche familienrechtlichen Verfahren, also nicht nur für das Scheidungsverfahren. Voraussetzung ist, dass
- die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung aus Sicht eines verständigen Dritten hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig oder leichtfertig ist
- die Aufwendungen außergewöhnlich sind, d.h. ihrer Höhe, ihrer Art und dem Grunde nach nicht außerhalb des Üblichen liegen;
- die Aufwendungen dürfen nicht zu den üblichen Kosten der Lebensführung gehören. Sie müssen das Existenzminimum von Erwachsenen und Kindern übersteigen und eine persönliche unzumutbare Belastung darstellen;
- die Aufwendungen notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht überschreiten.Leistungen einer Rechtsschutzversicherung sind im Rahmen der Vorteilsanrechnung zu berücksichtigen.
Praxishinweise
- Die Kosten für außergerichtliche Beratung und Vertretung sind steuerlich nicht absetzbar.
- Hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht, wenn unter verständiger Würdigung des Für und Wider – auch des Kostenrisikos – der Erfolg ebenso wahrscheinlich ist wie ein Misserfolg.
- Setzen Sie sich mit Ihrem Steuerberater in Verbindung, falls Sie die Prozesskosten steuerlich geltend machen wollen.
Mein Hund – Dein Hund
Regeln für den Scheidungsfall 1. Einigung über Eigentums- und Besitzrechte am Hund
- gemeinschaftliches Eigentum
- Alleineigentum
2. Regelung des „Umgangs“ mit dem Hund:
- Tag – Uhrzeit – Ort – Häufigkeit – Feiertage – Ferienzeit – Abholen/Bringen
3. Regelung der Kosten der Hundehaltung
- Futter
- Pflege
- Versicherung
- Steuer
- Tierarzt
- Medikamente
- Operationen
4. Urlaubszeit/Verhinderung:
- Tierpension / Tierheim?
5. Entscheidungsbefugnis über Notwendigkeit einer medizinischen Behandlung / Operation
- gemeinsam
- allein
Elemente eines Ehevertrages
- Dokumentation der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und der Lebensplanung und Motivlage
- Güterrechtliche Vereinbarungen
- Güterstand
- Modifizierung des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft bei Scheidung und Tod
- Verfügungsbeschränkungen
- Bewertung von Vermögensgegenständen
- Herausnahme von Vermögensgegenständen
- Nachehelicher Unterhalt
- Unterhaltsverzicht mit und ohne Kompensation
- Herabsetzung/zeitliche Befristung
- Vermögensvereinbarung
- Eigentümer des Familienheims
- Ehebedingte Zuwendungen und deren Rückabwicklung
- Ehegattengesellschaft
- Regelung betreffend Familienheim/Hausrat/Ehewohnung
- Gesamtschuldnerausgleich
- Versorgungsausgleich
- Entschädigungsloser Verzicht
- Verzicht mit Gegenleistung
- Ausnahmen von Ehezeiten
- Verringerung von Ausgleichsquoten
- Gerichtliche Kontrolle
- Inhalts- und Ausübungskontrolle des Ehevertrages durch Gericht
- Erbrechtliche Regelungen
- Letztwillige Verfügung
- Erbverzicht / Pflichtteilsverzicht
- Testamentsvollstrecker
- Bestattungsrecht
- (General-)Vollmacht
Entfallen eines Anspruchs auf Ehegattenunterhalt
Der Anspruch auf Ehegattenunterhalt kann ganz oder teilweise entfallen:
- bei kurzer Ehe
- bei Leben in einer verfestigten Lebensgemeinschaft
- bei einem Verbrechen oder einem schweren Vergehen gegenüber dem Unterhaltspflichtigen oder einem seiner nahen Angehörigen
- bei mutwilliger Herbeiführung der Bedürftigkeit
- bei Hinwegsetzen über schwerwiegende Vermögensinteressen des Unterhaltspflichtigen
- bei vor der Trennung über längere Zeit dauernder gröblicher Verletzung der Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen.
- bei einem eindeutig bei dem/der Berechtigten liegenden offensichtlich schwerwiegenden Fehlverhalten gegenüber dem Pflichtigen.
Die Erfüllung eines der obigen Härtetatbestände reicht für sich gesehen nicht zur Herabsetzung oder Versagung des Unterhalts. Zusätzlich ist zu prüfen, ob die Inanspruchnahme des Unterhaltspflichtigen grob unbillig wäre. In dieser Gesamtbetrachtung ist insbesondere zu prüfen, ob die Pflege und Erziehung eines anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes gesichert bleibt. Dabei kommt es stets auf den Einzelfall an. zurück zum Inhalt
Elterliche Aufsichtspflicht
Aufsicht heißt: beobachten, überwachen, belehren, aufklären, leiten und beeinflussen. Zu den Anforderungen an die elterliche Aufsichtspflicht über Kinder besteht eine umfangreiche Rechtsprechung. Entscheidungen eines Gerichts binden jedoch kein anderes Gericht. Allein entscheidend ist stets der konkrete Einzelfall. Die Aufsichtsanforderungen sind nicht verallgemeinerungsfähig. Das Maß der gebotenen Aufsicht richtet sich insbesondere
- nach dem Umständen des konkreten Einzelfalles
- nach dem Alter, der Eigenart, dem Charakter und dem Entwicklungsgrad des Kindes
- nach der Voraussehbarkeit des schädigenden Verhältnisses und der konkreten Gefahrensituation und
- nach dem, was verständige Eltern in der konkreten Situation an erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen treffen müssen, um Schädigungen Dritter durch ihr Kind zu vermeiden
Kinder im Alter von 2 – 5 Jahren müssen nicht ständig beaufsichtigt und/oder stets an die Hand genommen werden, es sei denn, es besteht eine gefährliche, verletzungsanfällige Situation. Die Aufsichtsperson muss jedoch jederzeit kontrollierend eingreifen können. Bei Kindern ab einem Alter von 5 Jahren müssen die Eltern sich zumindest durch regelmäßige kontrollierende Blickkontakte über das Verhalten der Kinder einen groben Überblick verschaffen und die Kinder in einem Abstand von 15 – 30 Minuten kontrollieren. Zusätzlich sind erforderlich: Belehrungen über Gefahren, Ermahnungen, ggfls. Verbote. Bei schulpflichtigen Kindern ist eine ständige Aufsicht nicht mehr erforderlich. Sie müssen nicht auf Schritt und Tritt kontrolliert werden. Zum Erwachsenwerden gehört, dass die Kinder lernen, mit Gefahren und Hindernissen umzugehen. Kinder sind zu selbstständigen und verantwortungsvollen Individuen zu erziehen. Bei Kindern, die in gefährlichen Situationen und/oder mit gefährlichen Gegenständen spielen, ist eine hohe und starke Kontrolldichte erforderlich. „Gefährliche Gegenstände“ sind beispielsweise Schusswaffen jeglicher Art, Pfeil- und Bogen, Wurfpfeile, Spielzeugpistolen aller Art, Stöcke, Schleudern, Steine, Feuerwerkskörper, Zündmittel und mit Internet verbundenem Computer und sonstige Internetaktivitäten! In all diesen Fällen muss eine eingehende Belehrung über die Gefährlichkeit der Gegenstände und eine laufende Überwachung erfolgen. Ggfls. müssen Verbote ausgesprochen werden, deren Einhaltung zu überwachen ist. Entsprechendes gilt auch für verhaltsauffällige Kinder mit einem nicht unerheblichen Gefährdungspotential. Der Aufsichtspflichtige haftet nur bei Verschulden. Er kann den Entlastungsbeweis führen. Er muss umfassend und konkret darlegen und beweisen, ob, wann und wie er seine elterliche Aufsichtspflicht, d.h. seine eingangs näher bezeichnete Belehrungs- und Prüfungspflichten erfüllt hat. Eine Ersatzpflicht tritt auch dann nicht ein, wenn die Eltern nachweisen, dass der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden wäre. Haben die Eltern ihre Aufsichtspflicht wahrgenommen, gilt Folgendes:
- Bis zum 7. Lebensjahr sind Kinder nicht deliktfähig.
- Bei Kindern vom 7. bis 10. Lebensjahr wird vermutet, dass sie bei einem Unfall mit einem Kfz, einer Schienen- oder Schwebebahn nicht verantwortlich, d.h. deliktunfähig sind, es sei denn, diese Kinder haben den Schaden vorsätzlich herbeigeführt.
- Minderjährige, die nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht haben, was der Minderjährige zu beweisen hat.
In den vorgenannten Fällen entfällt eine Haftung. Der Abschluss einer Haftpflichtversicherung ist im Hinblick auf mögliche sehr hohe Schadensbeträge dringend erforderlich. Dabei sollte auf die Höhe und Umfang des Schutzes für die Kinder geachtet werden. Die Versicherung setzt sich mit dem Geschädigten auseinander und wehrt unberechtigte Ansprüche ab. Es gilt: „Vertrauen ist gut – Kontrolle ist besser und schützt vor Haftung“. zurück zum Inhalt
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Telefax: +49 2861 80438-28
eMail: info@ra-steinig.de
Internet: www.ra-steinig.de
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Fr. 08:00-12:00 Uhr
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